Satzung des Fördervereins Regenbogen der Grundschule Tomerdingen

(nach Änderung in §7 am 10.04.2013)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Förderverein Regenbogen der Grundschule Tomerdingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
    2. Der Sitz des Vereins ist Dornstadt.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung mildtätiger Zwecke durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule Tomerdingen der Gemeinde Dornstadt. Direkte Zuwendungen an natürliche Personen erfolgen nicht.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
      Mit den beschafften Mitteln sollen unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule gefördert werden. Dazu zählen besonders:
      a)  Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial;
      b) Beschaffung von Ausstattungsgegenständen z.B. für die Schulbibliothek, Pausenhof, Klassenzimmer;
      c) Unterstützung von Familien mit geringem Einkommen i.S.v. § 53 AO bei schulischen Aktivitäten und bei Anschaffung von Lernmaterialien;
      d) Unterstützung bei Schulprojekten im künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich über den Unterricht hinaus;
      e) Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften an der Schule;
      f) Unterstützung von zusätzlichen Bildungsangeboten z.B. im sozialen Bereich.
      Durch die Vereinstätigkeit soll auch das soziale Miteinander/die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert werden.
    3. Der Verein verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in der § 2 Nr. 1 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Mittelverwendung:

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ausgaben verwendet werden.
    2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:

a) Beiträge
b) Spenden, diese können auch zweckgebunden erfolgen, sofern der Zweck der Satzung entspricht. Hierüber entscheidet der Vorstand.
c) sonstige Einnahmen    

§ 5  Mitgliedschaft

Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Austritt des Mitglieds. Die Kündigung erfolgt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres an den Vorstand.

b) den Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung oder Löschung aus dem Vereinsregister.

c) Ausschluss des Mitglieds durch seiten des Vorstands
Ø  wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind.
Ø  auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen  eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese  Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

§ 6  Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträgen erhoben. Der Jahresbeitrag wird jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig, erstmalig im Jahre 2009.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Über die Ernennung der Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand gemäß § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

 Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglied werden. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 150,– Euro muss die Zustimmung des erweiterten Vorstands eingeholt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Der Vorstand

  • führt die laufenden Geschäfte
  • beruft die Mitgliederversammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf
  • führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
  • erstellt einen Jahresbericht inklusive Buchführung und legt einen etwaigen Haushaltsplan vor

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer beliebigen Anzahl von Beiräten, jedoch höchstens 20. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammen.

Die Schulleitung der Grundschule Tomerdingen ist qua Amt beitragsfreies  Mitglied des Fördervereins und des erweiterten Vorstandes.

Der 1. + 2. Elternbeiratsvorsitzende oder deren ernannte Vertreter sind qua Amt beitragsfreie Mitglieder des Fördervereins und des erweiterten Vorstandes auf Dauer ihrer Wahlperiode.

§ 8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beinhalten. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins ab einem Alter von 16 Jahren. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 a) Wahl des Vorstandes und des Beirates
b) Wahl von einem Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
e) 
Entlastung des Vorstandes
f) Entscheidung über die eingereichten Anträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 9  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Bei Satzungsänderung ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. Für eine Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss..

§ 10  Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Dornstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung an der Grundschule Tomerdingen zu verwenden hat.